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| Seit 1.1.2004 gelten neue Regelungen bei der Eigenheimzulage |
04.02.2004
Seit 1.1.2004 gelten neue Regelungen bei der Eigenheimzulage
Wer baut oder Wohneigentum erwerben möchte, muss seit 1. Januar 2004 mit einer veränderten Eigenheimzulage rechnen. Der Fördergrundbetrag für Neu- und Altbauten wurde vereinheitlicht. Der Erwerber erhält maximal 1.250 Euro im Jahr, insgesamt acht Jahre lang. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 800 Euro Kinderzulage.
Der Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage liegt seit Jahresbeginn 2004 bei einem Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Immobilie inklusive Grund und Boden und ist auf maximal 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. Der Käufer einer Immobilie, die 90.000 Euro kostet, erhält als Fördergrundbetrag daher 900 Euro im Jahr, nämlich ein Prozent der Anschaffungskosten. Hinzu kommen 800 Euro Kinderzulage pro Kind im Jahr. Der Gesetzgeber hat auch die Einkommensgrenzen verändert. Ein Ehepaar darf in einem Zweijahreszeitraum insgesamt nicht mehr als 140.000 Euro verdienen (zuzüglich 30.000 Euro für jedes Kind). Für Alleinstehende gilt eine Einkommensgrenze von 70.000 Euro im Zweijahreszeitraum. Neu ist: Es gilt ausschließlich die Summe aller positiven Einkünfte. Bisher konnten negative Einkünfte wie beispielsweise Spekulationsverluste abgezogen werden. Die Einkommensgrenzen lagen bis zum 31.12.2003 bei 81.807 Euro für Alleinstehende und bei 163.614 Euro für Ehegatten (zuzüglich 30.678 Euro je Kind). Bis Ende 2003 gab es unterschiedliche Fördergrundbeträge für Neu- und Altbauten. Fünf Prozent der Anschaffungskosten, maximal 2.556 Euro im Jahr erhielt der Käufer eines Neubaus. Für den Käufer eines Altbaus betrug die Grundförderung 2,5 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 1.278 Euro im Jahr. Er erhielt 767 Euro Kinderzulage pro Kind im Jahr. Die Förderdauer hat sich nicht verändert: Sie liegt bei acht Jahren.
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