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| vbw informiert: Neue Regelungen beim Immobilienverkauf |
16.10.2002
vbw informiert: Neue Regelungen beim Immobilienverkauf
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt?! Hat doch der Gesetzgeber im "Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten" zwei wichtige Bereiche des Immobilienverkaufs und -kaufs neu geregelt. Danach wird nun in bestimmten Fällen eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Immobilienkaufvertrag angenommen. Außerdem unterliegen Immobiliendarlehensverträge künftig dem Widerrufsrecht, dem sie seither generell entzogen waren. Die Kombination dieser beiden Neuregelungen kann im Extremfall dazu führen, dass ein Immobilienkauf aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags noch nach Jahren platzt.
Das am 12. Juli durch den Bundestag bestätigte Gesetz besagt, dass Darlehens- und Kaufvertrag für ein Grundstück oder eine Immobilie dann als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind "wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstückgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt". So das Juristendeutsch. In der Praxis heißt das, dass bereits dann von einem verbundenen Geschäft ausgegangen werden muss, wenn der Darlehensgeber zu dem Immobilienkauf rät oder den Eindruck erweckt, er habe das Geschäft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit positivem Ergebnis geprüft. Der Bauträger muss hiervon noch nicht einmal Kenntnis haben. Wenn der Darlehensnehmer in Bezug auf den Darlehensvertrags ausreichend und umfassend über sein Wiederrufsrecht belehrt wurde, kann er den Darlehensvertrag künftig innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Sollte er über sein Recht jedoch nicht ordnungsgemäß oder gar nicht informiert worden sein, dann hat er ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht. Liegt ein verbundener Vertrag vor, so ist mit dem Widerruf des Darlehensvertrags dann auch der Kaufvertrag beendet. Es ist damit möglich, dass auch Jahre nach Abschluss eines Immobilienkaufs durch Widerruf gegen den Darlehensvertrag auch der Immobilienkaufvertrag rückabgewickelt werden muss. Das Gesetz kann nicht zuletzt auch Folgen für die Rücklagenbildung haben, sollte es eventuell zu häufigen Kaufvertragsausfällen kommen. Zudem schreibt das Gesetz nun vor, dass der Notar dem Käufer den Kaufvertragsentwurf 14 Tage vor dem Beurkundungstermin zusenden soll. Damit wird gewährleistet, dass der Verbraucher die Zeit und Gelegenheit bekommt, sich mit dem Kaufvertrag intensiv auseinander zu setzten. Der 14-tägigen Frist kann der Verkäufer aber auch zuvorkommen, indem er dem Käufer den Vertragstext bereits vorab als Entwurf zukommen lässt oder ihm ein Rücktrittsrecht einräumt.
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