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| Es wird Zeit für die Abschaffung der Fehlbelegungsabgabe |
vom 16.03.2005
"Die Fehlbelegungsabgabe ist überholt und für die Steuerzahler teuer", sagt Gerhard A. Burkhardt, Präsident des vbw Verband baden-württembergischer Wohnungsunternehmen. Er fordert die Landesregierung auf, die Fehlbelegungsabgabe endlich abzuschaffen. "Zur Zeit geschieht das, was die Fehlbelegungsabgabe eigentlich verhindern sollte: Mieter werden aus Wohngebieten vertrieben. Wenn solche Wohngebiete zu sozialen Brennpunkten werden, muss dann über Förderprogramme wie "Die Soziale Stadt" viel Geld fließen, um wieder lebenswerte, nachbarschaftliche Siedlungen zu schaffen", so Burkhardt. Zwar haben die Kommunen die Möglichkeit, von der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe abzusehen, wenn dies dem Erhalt oder der Wiederherstellung sozial gemischter Belegungsstrukturen dient. Davon wird jedoch praktisch kein Gebrauch gemacht.
Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt: Wer pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich bis zu 2,25 Euro als Ausgleichsleistung zusätzlich zu seinen Mietkosten zahlen muss, weil etwa sein Einkommen über der zulässigen Einkommensgrenze im öffentlich geförderten Wohnungsbau liegt, zieht in eine nicht geförderte Wohnung zu vergleichsweise günstigen Bedingungen im Umland. Langfristig ergeben sich dadurch soziale Brennpunkte, die die Städte unattraktiv machen und finanziell belasten. Problemgebiete beanspruchen die Haushalte der Kommunen und des Landes. Letztlich zahlt der Steuerzahler Geld für Hilfsprogramme und Projekte, die ein Vielfaches der Ausgleichszahlungen aus der Fehlbelegungsabgabe betragen. Andere Länder - wie Hamburg oder Berlin - haben die Fehlbelegungsabgabe bereits ad acta gelegt. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die Verwaltungskosten der Ausgleichszahlung zu hoch sind. So betrug der Anteil der Verwaltungskosten am Aufkommen 2004 bereits 32,6 Prozent. "Es sollte keine weitere Zeit verstreichen. Die Fehlbelegungsabgabe muss jetzt weg", fordert Burkhardt. Für die Stadtentwicklung und den Städtebau sei die Abgabe kontraproduktiv.
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