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Ausnahme von der Bankenabgabe für Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung gefordert
Stuttgart, 23.7.2010 In Baden-Württemberg bieten 15 Wohnungsgenossenschaften ihren Mitgliedern und deren Angehörigen die Möglichkeit, ihr Geld in der genossenschaftlichen Spareinrichtung anzulegen. Die Spareinlagen dienen der Finanzierung im genossenschaftlichen Wohnungsbau und werden zu marktüblichen Konditionen verzinst. Mit dieser Tätigkeit unterliegen die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung dem Kreditwesengesetz. Nun sollen sie in das Restrukturierungsfondsgesetz eingebunden werden und damit zur Bankenabgabe gezwungen werden.

„Das ist völlig unsinnig“, reagierte Gerhard A. Bukrhardt, Präsident des vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., auf diese Vorlage. „Die Wohnungsgenossenschaften dürfen kein risikobehaftetes Bankgeschäft betreiben. Kredite an Dritte und Spekulation ist ihnen nicht erlaubt. Ihr Kerngeschäft ist der Bau und die Vermietung von Wohnungen“, so Burkhardt. Der Wohnungsbestand der Genossenschaften dient als Sicherheit für die Spareinlagen der Mitglieder. Eine Untersuchung der Zeitschrift „Finanztest“ (Heft 6/2010) hat das jüngst bestätigt und explizit auf die Sicherheit der Spareinlagen hingewiesen.

Die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung werden auch bei der monatlichen Bilanzstatistik der Deutschen Bundesbank als Wohnungsunternehmen und nicht als Banken erfasst. Vom Interbankengeschäft sind diese Unternehmen ausgeschlossen. Sie sorgen in erster Linie für Wohnraum für ihre Mitglieder. Die mit der Bankenabgabe eingesammelten Mittel sollen zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei Kreditinstituten dienen. „Da die Genossenschaften mit Spareinrichtung lediglich Sparkonten, Sparbriefe und vergleichbare Produkte anbieten, aber keine risikoreichen Bankgeschäfte betreiben dürfen, sind sie kein Teil der Risikogemeinschaft des deutschen Bankensystems und müssten aus dieser Logik heraus von der Bankenabgabe ausgenommen sein“,sagte Burkhardt.
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