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Grundsteuer: Bundesverfassungsgericht erklärt Einheitsbewertung für verfassungswidirg

Das Bundesverfassungsgericht hat heute das Urteil zur Einheitsbewertung bei der Grundsteuer gesprochen. Demnach ist das jetzige System verfassungswidrig und soll spätestens bis zum 31. Dezember 2019 reformiert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die derzeit geltenden Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßte das Urteil und forderte den Gesetzgeber auf, nun zügig tätig zu werden. "Weg von den teilweise auch spekulativen Werten hin zu den Flächen", erklärte GdW-Präsident Axel Gedaschko. Der GdW-Chef gab zu bedenken, dass ein regelmäßig anzupassendes wertorientiertes System die ohnehin in den Ballungsräumen stark steigenden Mieten noch zusätzlich befeuert. "Ein Systemwechsel ist nun dringend geboten", so Gedaschko. Die Wohnungswirtschaft sieht ein reines Flächenmodell als den richtigen Weg an.

Bereits der letzte Koalitionsvertrag hatte den Reformbedarf bei der Grundsteuer aufgenommen und eine Änderung in Aussicht gestellt, dabei die Initiative jedoch den Ländern überlassen, die Ende 2016 einen Gesetzentwurf vorgelegt haben. Dieser wurde allerdings nicht mehr beraten. Das mit dem Ländermodell vorgeschlagene "Kostenwertverfahren" wird in den Ballungsräumen durch die Bodenrichtwerte dominiert und spiegelt deshalb die Ertragskraft der Immobilien nicht wider. Es wurde in einem Gutachten im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland BID von Professor Johanna Hey vom Institut für Steuerrecht an der Universität Köln untersucht und für verfassungswidrig eingestuft. Aber auch eine reine "Bodenwertsteuer" ist ungeeignet, da sie in den Ballungsräumen ebenfalls die Mieten treibt.

Aus Sicht der Wohnungswirtschaft muss eine Grundsteuerreform aufkommensneutral erfolgen und eine Bemessungsgrundlage zu Grunde legen, die ohne hohen Verwaltungsaufwand ermittelbar ist und den Mietwohnungsbereich angemessen berücksichtigt. Damit ist ein Sachwertverfahren wie das Kostenwertverfahren nicht geeignet. "Darüber hinaus darf eine Grundsteuerreform nicht zu einer Erhöhung der Mietbelastung führen", erklärte Gedaschko. An diesen Kriterien hat die Wohnungswirtschaft alle in der Vergangenheit diskutierten Modelle gespiegelt und die meisten der Modelle halten diesen Kriterien nicht Stand. "Das System muss einfach und leicht umsetzbar sein", so Gedaschko. Die Wohnungswirtschaft favorisiert deshalb ein reines Flächenmodell, das künftig keine Neubewertungen erforderlich machen würde. Umfassende Probeberechnungen ergeben, dass ein solches Flächenmodell im Verhältnis zur bisherigen Bemessungsgrundlage, den Einheitswerten, die wenigsten Veränderungen für die Mieter ergeben würde. Außerdem kann es mit dem Äquivalenzprinzip begründet werden.

„Für uns in Baden-Württemberg ist das Flächenmodell, angelehnt an das bereits bei den ersten Diskussionen zur Grundsteuerreform von den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen eingebrachte sogenannte „Modell Süd“, das favorisierte Modell“, so Sigrid Feßler, Verbandsdirektorin des vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs-und Immobilienunternehmen e.V. Keinesfalls darf eine Neuregelung an den mittlerweile stark gestiegenen Bodenwerten ausgerichtet werden. Dies hätte einen sprunghaften Anstieg der Grundsteuerbelastung zur Folge. „Der Vorteil des Flächenmodells ist, dass die Steuer unabhängig vom Bodenwert ermittelt wird. Stattdessen erfolgt die Berechnung allein anhand der Quadratmeterzahl von Boden und Gebäude, ohne dass es einer aufwändigen, regelmäßigen Wertermittlung der Grundstücke bedarf“, so Feßler.