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Neufassung der Rechnungslegung nach IDW - Änderungen zu Klimainvestitionen im Gebäudebereich

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Vorabinformation: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.)

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 3. Juli 2023 in seinem Immobilienwirtschaftlichen Fachausschuss (IFA) einen Entwurf einer Neufassung zur Rechnungslegung: „Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.)“ erstellt. Dieser ist seit dem 6. September 2023 unter https://www.idw.de/idw/idw-verlautbarungen/idw-rs-ifa-1.html veröffentlicht.

Die Neufassung ersetzt die Fassung vom 25. November 2013. Die wesentlichen Änderungen betreffen Klimainvestitionen im Gebäudebereich.

Nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sind in der Rechnungslegung Herstellungskosten zu aktivieren, wenn u.a. eine Erweiterung eines Vermögensgegenstandes oder eine wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes über den ursprünglichen Zustand hinausgeht.

Aktivierungspflichtige Erweiterung eines Vermögensgegenstandes

Bisher galten Aufdach-Photovoltaik-Anlagen als selbständig nutzbare Anlage und wurden unabhängig vom Gebäude als selbständige Vermögensgegenstände im Bereich der technischen Anlagen aktiviert.

Mit der neuen Fassung des o.g. Schreibens, kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls, in denen Aufdach-Photovoltaik-Anlagen installiert werden, eine Erweiterung des Gebäudes vorliegen, wenn die Photovoltaik-Anlage in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht. Dies liegt vor, wenn eine Pflicht zum Einbau der Anlage besteht oder der mit ihr erzeugte Strom fast ausschließlich in dem betreffenden Gebäude verbraucht wird.

Somit kann zukünftig die Aufdach-Photovoltaik-Anlage als Gebäudebestandteil aktiviert werden.

Standardhebung über den ursprünglichen Zustand bei mindestens 3 zentralen Ausstattungsbereichen

Eine weitere Veränderung ist die Erweiterung der zentralen Ausstattungsbereiche. Der Bereich „Heizung“ wurde um „Wärme und Energieversorgung und -speicherung“ erweitert, der Bereich „Elektroinstallation/Informationstechnik“ wurde um „Gebäudeautomation“ erweitert.

Unverändert bleiben „Sanitärausstattung“, „Fenster“ und „Wärmedämmung“. 

Dies bietet zukünftig weitere Möglichkeiten, eine aktivierungsfähige Standardhebung zu erreichen.

Minderung des Energieverbrauchs als wesentliche Verbesserung

Aktivierungspflichtige wesentliche Verbesserungen des Gebäudes können in der neuen Fassung Maßnahmen darstellen, die zu einer deutlichen Minderung des Energieverbrauchs oder -bedarfs führen. Das sind Maßnahmen, die den Energieverbrauch oder -bedarf um mindestens 30% gegenüber dem ursprünglichen Zustand senken. Das entspricht einer Verbesserung von 2 Energieeffizienzklassen.

Die Neufassung ist erstmals für Abschlüsse für die Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, verbindlich anzuwenden. Eine vorherige freiwillige Anwendung ist möglich, setzt jedoch die vollständige Anwendung der Anforderungen voraus.

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Auch wenn es keine Wahlrechte gibt, so sind doch Gestaltungen im Rahmen des rechtlichen zulässig, die unserer Auffassung nach auch Raum lassen für die Besonderheiten der Wohnungswirtschaft in Baden-Württemberg.

Bei Rückfragen sprechen Sie gerne Ihren bekannten Mandatsverantwortlichen oder den Prüfungsdienstleiter WP / StB Michael Fritz an.