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vbw fordert: Steuererleichterung muss bei Mietern ankommen - Energieversorger sollten Abrechnungsmodell im Sinne ihrer Kunden wählen

„Wir fordern die Energieversorger auf, die von der Bundesregierung angestrebte finanzielle Entlastung der Gas- und Fernwärmekunden durch die Herabsetzung der Umsatzsteuer bestmöglich umzusetzen“, bringt Peter Bresinski, Präsident des vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen die Sorge der gemeinwohlorientierten Wohnungswirtschaft zum Ausdruck. Denn derzeit machen Wohnungsunternehmen gegenteilige Erfahrungen.

Die Abrechnung ist nach zwei unterschiedlichen Modellen möglich. Die Abrechnungsart verursacht aber einen erheblichen Unterschied bei den Kosten der Kunden. Beim Stichtagsmodell wird die komplette Jahresabrechnung mit dem geltenden Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Ablesung berechnet. Die Kunden zahlen also für den gesamten Abrechnungszeitraum nur 7 Prozent Steuer, wenn sie nach dem 30.09.2022 erfolgt. Beim Zeitscheibenmodell wird der im jeweiligen Monat gültige Umsatzsteuersatz angewandt. Dieser lag bis zum 30.09.2022 bei 19 Prozent, ab 01.10.2022 bei 7 Prozent.

Bei einem vbw-Mitgliedsunternehmen mit 2.500 Wohnungen macht die berechnete Abrechnung des Gasbezugs zum 31.12.2022 für den Ablesezeitraum 1.1. bis 31.12.2022 nach dem Zeitscheibenmodell eine um rund 100.000 Euro höhere Bruttorechnung als nach dem Stichtagsmodell aus. Dieser Betrag ist dann von den Mietern im Rahmen der Betriebskostenabrechnung aufzubringen. „Würde der Energieversorger nach dem Stichtagsmodell abrechnen, könnte jeder Mieter um rund 40 Euro entlastet werden“, so Bresinski und plädiert damit im Sinne aller Mieter für die Abrechnung nach Stichtagsmodell.

Dabei blickt er auch in die Zukunft. Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz gilt für den Zeitraum bis zum 31.03.2024. „Wer es mit der Entlastung der Kunden ernst meint und im Sinne der Regierung den steuerlichen Spielraum nutzt, der verwendet für den Abrechnungszeitraum 2024 dann das Zeitscheibenmodell. Denn in den Monaten Januar bis März 2024 gilt dann noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, während er anschließend wieder bei 19 Prozent liegt“, so Bresinski. „Die Energieversorger haben keinen Nachteil, doch die Kunden profitieren und der Staat erreicht, was er mit dem Gesetz wollte: eine finanzielle Entlastung der durch hohe Gaspreise belasteten Bürger.“